Corona Hilfen: Jetzt bis zu 90% Erstattung für Digitalisierungsmaßnahmen und Marketing!

Corona Hilfen: Jetzt bis zu 90% Erstattung für Digitalisierungsmaßnahmen und Marketing!

Mit der sogenannten Überbrückungshilfe III werden die Corona Hilfen für Unternehmen und Selbstständige verlängert. Hinzu kommen neue Bereiche und Fördermöglichkeiten, die unter anderem auch „Investitionen in die Digitalisierung“ sowie Marketing- und Werbekosten betreffen.

⚠️ Wir gehen hier nicht auf alle Neuerungen im Rahmen der Überbrückungshilft III ein. Wer mehr dazu erfahren will, kann dies bei der IHK Darmstadt nachlesen (hier ist es etwas verständlicher) oder direkt auf der Webseite des Bundesministeriums.

Was kann gefördert werden?

1. Investitionen in die Digitalisierung

Im Rahmen der neuen Corona Hilfen werden neben einigen anderen Aspekten nun auch Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro übernommen (anteilig nach Umsatzeinbuße, weiter unten mehr dazu).

⚠️ Zu beachten ist hier, dass die Rechnung für die Investitionen in die Digitalisierung in jenem Monat (im Förderungszeitraum) gestellt werden müssen, in dem die Umsatzeinbußen größer 30 Prozent waren (Informationsstand 09.03.2021). Die Erstattung von bis zu 90 Prozent der Kosten erfolgt dann, wenn die Umsatzeinbußen im Monat der Rechnung über 70 Prozent liegen.

Unter Investitionen in die Digitalisierung fallen laut Bundesministerium beispielsweise der Aufbau eines Onlineshops oder Eintrittskosten bei großen Plattformen. Vorstellbar sind außerdem:

  • eine neue Webseite
  • digitales Terminvereinbarungstool (über die Webseite)
  • die Erweiterung oder Modernisierung einer bestehenden Webseite
  • ein neuer Webshop
  • etc.

2. Marketing- und Werbekosten

Außerdem zählen zusätzlich Marketing- und Werbekosten zu den förderfähigen Fixkosten. Hier gibt es jedoch eine Einschränkung im Gegensatz zu den Investitionen in die Digitalisierung: Marketing- und Werbekosten sind nur antragsfähig, wenn diese bereits im selben Monat im Jahr 2019 vorhanden waren (Stand 09.03.2021).

Denkbar sind beispielweise

  • neue Webemaßnahmen, wie Flyer, Visitenkarten, Plakate, etc.,
  • ein neues Logo,
  • extern betreute Marketing Maßnahmen auf sozialen Netzwerken,
  • extern betreutes Suchmaschinen Marketing,
  • Maßnahmen der Suchmaschinenoptimierung,
  • etc.

⚠️ Leider können wir hierfür keine Garantie geben. Die Formulierung beider Bereiche ist breit gefasst. Daher empfehlen wir unbedingt die Beratung durch Eure Steuerberater:innen oder Anwält:innen des Vertrauens vor der Antragsstellung.

Seitens der technischen und gestalterischen Umsetzung stehen wir euch in allen oben genannten Punkten gerne zur Seite! 🙂

Corona Hilfen

Wer kann die neuen Corona Hilfen beanspruchen?

  • Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020,
  • Soloselbständige,
  • selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen,

die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben (unabhängig von Schließungsmaßnahmen). Genauer:

  • Umsatzeinbruch mehr als 70 Prozent: Es werden bis zu 90 Prozent erstattet
  • Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent: Es werden bis zu 60 Prozent erstattet
  • Umsatzeinbruch zwischen 30 und 50 Prozent: Es werden bis zu 40 Prozent erstattet

Der Förderzeitraum umfasst November 2020 bis Juni 2021.

⚠️ ACHTUNG: Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Daher sind Unternehmen, die die November- bzw. Dezemberhilfe letztes Jahr erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.

Wie kann die Hilfe beantragt werden?

Die Corona Hilfen können seit dem 10. Februar 2021 über prüfende Dritte (Steuerberater:innen, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer:innen, vereidigte Buchprüfer:innen oder Rechtsanwalt:innen) beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Die endgültige Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder wird ab März 2021 erfolgen. 

Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Weitere Informationen zu den neuen Corona Hilfen findest Du im FAQ des Bundesministeriums: hier.

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